Barrierefreies Webdesign verstehen

Gesetzliche Grundlagen

Behinderung

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG), §3

Barrierefreiheit

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG), §4

Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung

Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik (§ 1) nach dieser Verordnung ist dazu bestimmt, behinderten Menschen im Sinne des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu eröffnen.

Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV), §2

Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung

Welche Standards und Umsetzungszeiträume letztendlich in einer "BayBITV" festgeschrieben werden, ist noch offen. [...] Die Beteiligung der Behindertenverbände und der Kommunalen Spitzenverbände soll Anfang 2006 durchgeführt werden. Die Verordnung könnte dann im ersten Halbjahr 2006 erlassen werden.

Bayerisches Staatsministerium des Innern, Barierefreies Internet